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Kosten
Die logopädische Therapie darf grundsätzlich nur auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung durchgeführt werden.
Gesetzlich krankenversicherte Personen

Da die Logopädie Bestandteil der medizinischen Grundversorgung ist, werden die Kosten für die Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen innerhalb bestimmter Auflagen übernommen. Diese setzt die Vorlage einer formal korrekt ausgestellten Heilmittelverordnung für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie zu Therapiebeginn bzw. Therapiefortsetzung voraus.
Für durch Zahnärztinnen / Zahnärzte oder Kieferorthopädinnen / Kieferorthopäden verordnete logopädische Behandlungen existiert eine eigene Zahnärztliche Heilmittelverordnung.
Mit der vorliegenden Heilmittelverordnung kann die Therapie nach vorheriger Terminvereinbarung beginnen. Die Therapie muss ab dem Ausstellungsdatum der Heilmittelverordnung innerhalb von 28 Tagen begonnen werden (bei dringendem Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen). Anderenfalls verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Die Dauer der jeweiligen Therapieeinheit sowie die Frequenz pro Woche werden durch die Ärztin / den Arzt festgelegt und auf der Heilmittelverordnung angegeben.
Die Anzahl der Therapien insgesamt ist abhängig vom jeweiligen Störungsbild sowie von den individuellen Fortschritten innerhalb der Therapie.
Zwischen zwei Behandlungsterminen sind Unterbrechungen von max. 14 Tagen zulässig (Vorgabe der Krankenkassen). Denn nur regelmäßig stattfindende Therapieeinheiten lassen einen erfolgreichen Therapieverlauf erwarten. Ausnahmen bilden Unterbrechungen wegen Krankheit, Urlaub oder therapeutisch indizierte Unterbrechungen.
Die Therapie wird im besten Fall bis zur Symptomfreiheit oder bis zum Erreichen eines stabilen Leistungsniveaus durchgeführt und dann beendet. In Absprache mit Ihnen und der verordnenden Ärztin / dem verordnenden Arzt kann auch eine Therapiepause eingeleitet und die Therapie zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden. (Nach einer Therapiepause von sechs Monaten zwischen dem Ausstellungsdatum der letzten Verordnung und dem Ausstellungsdatum der neuen Verordnung wird ein neuer „Behandlungsfall“ ausgelöst; die Therapie beginnt formal wieder mit einer Erstdiagnostik und im Zählwerk der Krankenkassen und Ärzte wieder bei null.)
Bei fortschreitender Symptomatik wird die Therapie oftmals über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel des Standerhalts oder der Verlangsamung des Krankheitsfortschritts oder aber auch palliativ begleitend bis zum Lebensende durchgeführt.
Für bestimmte Diagnosen und Diagnosegruppen (bei schweren, dauerhaften Schädigungen) gibt es sog. Besondere Verordnungsbedarfe oder Langfristige Heilmittelbedarfe, welche es der Ärztin / dem Arzt ermöglichen, die Therapie über längere Zeiträume zu verordnen, ohne dass das ärztliche Budget belastet wird. In Fällen, die nicht auf der Liste aufgeführt sind, besteht zudem die Möglichkeit des individuellen Antrags auf Langfristgenehmigung. Sofern genehmigt, belastet die Verordnung auch dann das ärztliche Budget nicht. Wir unterstützen Sie hierbei gerne!
Neben den Heilmittelrichtlinien bzw. Heilmittelrichtlinien für Zahnärzte regelt zudem der Versorgungsvertrag für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie die logopädische Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen.
Auf Grundlage der bestehenden Zulassung bei den gesetzlichen Krankenkassen werden die entstandenen Kosten für die mit Ihnen durchgeführten Therapieeinheiten direkt mit Ihrer jeweiligen Krankenkasse abgerechnet.

Zuzahlungen / Eigenanteil:
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen keinerlei Zuzahlungen leisten.
Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ihre Krankenkasse von der Zuzahlung befreit sind, sind gesetzlich zur Zahlung eines Eigenanteils in Höhe von 10 % des Verordnungswertes plus 10 Euro pro Verordnungsblatt verpflichtet. Die Zuzahlung ist per Gesetz von uns Therapeuten von Ihnen einzuziehen. Es handelt sich dabei nicht um Mehreinnahmen; der Zuzahlungsbetrag wird bei der Abrechnung der Verordnung automatisch vom Gesamtbetrag abgezogen und von den Krankenkassen einbehalten.
Wir empfehlen Ihnen, Belege über gezahlte Zuzahlungen sorgfältig aufzubewahren, da Sie nur bis zu einer Höhe von 2 % Ihrer Bruttojahreseinnahmen zum Lebensunterhalt (bei chronisch Kranken 1 % der Bruttojahreseinnahmen) zuzahlungspflichtig sind (sog. Belastungsgrenze). Mit (nachgewiesenem) Erreichen der maximalen Zuzahlungshöhe können Sie sich für den Rest des jeweils laufenden Kalenderjahres durch Antrag bei Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlungspflicht befreien lassen.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich jederzeit gerne an uns oder an Ihre Krankenkasse.
Privat krankenversicherte Personen

Die Logopädie als Heilmittel gehört auch bei privaten Krankenversicherungsunternehmen i. d. R. zum Leistungsumfang. Ob und in welcher Höhe Leistungen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie von Ihrer Versicherung übernommen werden, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsvertrag.
Ebenso wie für gesetzlich krankenversicherte Personen gilt auch für Sie, dass eine logopädische Therapie nur auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung erfolgen darf.
Abweichend von dem o. g. gesetzlich versicherten Personenkreis gibt es für Sie ansonsten keine weiteren Vorgaben. Weder die Anzahl noch die Dauer noch der Umfang der Therapie sind festgelegt, da zwischen privaten Versicherungsunternehmen und Heilmittelerbringern keine vertragliche Verbindung besteht. Die Ausgestaltung der Therapie ist somit wesentlich flexibler, was die Häufigkeit, die Dauer und die Frequenz betrifft und es besteht die Möglichkeit, individuelle Wünsche und Bedürfnisse des Patienten im Rahmen des therapeutisch Sinnvollen zu berücksichtigen: z. B. Termingestaltung mit flexiblen Abständen zwischen den Terminen, individuelle Abstimmung der Häufigkeit der Therapie pro Woche nach Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten, …

Kosten:
Zur Gestaltung der Vergütungssätze habe ich mich der Empfehlung meines Berufsverbandes (dbl, Deutscher Bundesverband für Logopäde e.V.) angeschlossen, welcher empfiehlt, den 1,8- bis 2,3-fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen als Basis zur Preisbildung anzusetzen.

Heilmittelerbringer, zu denen auch die Logopäden gehören, sind grundsätzlich frei in ihrer Vergütungsgestaltung. Um Transparenz bemüht, wird mit Ihnen zu Beginn der Therapie ein Behandlungsvertrag incl. Honorarvereinbarung geschlossen und Sie erhalten einen Kostenvoranschlag, so dass Sie mit Beginn der Behandlung über die auf Sie zukommenden Kosten informiert sind. Für die Höhe der vereinbarten Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Höhe Sie einen Erstattungsanspruch gegenüber einem Krankenversicherungsunternehmen und / oder einer Beihilfestelle oder einem sonstigen Kostenträger besitzen. Die genauen Preise entnehmen Sie bitte Ihrem Behandlungsvertrag bzw. erhalten Sie gerne auf Anfrage.
Die Abrechnung der entstandenen Kosten durch erbrachte therapeutische Leistungen erfolgt auf der Grundlage des o. g. Behandlungsvertrages und der Honorarvereinbarung jeweils nach Abschluss einer Verordnung mit Ihnen direkt und nicht mit Ihrem Versicherungsunternehmen.